Satzung
des Ki-Pop - Chores e.V.
§1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Ki-Pop - Chor e.V.“ Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Mettingen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Kulturförderung durch gemeinsames Singen.
Dieses Zeil soll besonders erreicht werden durch:
1. Die Förderung des Gesanggutes
2. Die Mitgestaltung des öffentlichen Vereinslebens
3. Öffentliche Auftritte bei Kulturveranstaltungen
4. Die Mitgestaltung von Gottesdiensten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Beitrittserklärung der Mitglieder erfolgt schriftlich dem Vorstand gegenüber.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§5
Einkommen des Vereins
Der Verein erhebt einen Mitgliederbeitrag. Die Höhe des Beitrags wird von der
Jahreshauptversammlung der Mitglieder festgelegt. Der Verein ist berechtigt, Spenden von
privater und öffentlicher Hand entgegenzunehmen und Spendenquittungen auszustellen.
Einnahmen aus Veranstaltungen dienen zunächst der Finanzierung diesbezüglicher Kosten.
Erzielte Gewinne dürfen nur für musikalische Zwecke verwendet werden.
Der Chor erfüllt die Anmeldepflicht bei Durchführung musikalischer Aufführungen gegenüber
der Gesellschaft für Musikalische Aufführungs- und Mechanische Vervielfältigungsrechte
(GEMA).
§6
Organe des Vereins und Vorstand
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzenden, dem/der Schriftführerin, dem/der Kassenwartin, dem/der Notenwartin und
nach Bedarf bis zu zwei Beisitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je ein Mitglied des Vorstandes
vertreten.
Der Vertretungswert des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften
mit einem Geschäftswert über 1.500 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich ist. Die Verwendung der Spenden wird durch den Vereinszweck festgelegt.
§7
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Chores zuständig.
Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen und die Tagesordnung
aufzustellen, sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet
von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Ausgeschiedenen wählen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% des Vorstandes anwesend sind.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben folgende Aufgaben:
a) Der/Die Vorsitzende, bzw. die Stellvertreterinnen vertreten die Interessen der
Chormitglieder und sind verantwortlich für den reibungslosen Ablauf der
organisatorischen Abläufe. Sie sorgen für eine gute Gemeinschaft des Chores.
b) Der/Die Schriftführerin protokolliert das Ergebnis der Sitzungen der Chorversammlung
und des Vorstandes, besorgt den anfallenden Schriftwechsel und schreibt einen
Jahresbericht (Chronik).
c) Der/Die Kassenwartin verwaltet die Kasse des Chores, sorgt für den regelmäßigen
Eingang der Beiträge, macht Einnahmen und Ausgaben nach Anweisung des/der
Vorsitzenden und gibt der Generalversammlung des Chores den Kassenbericht.
d) Der/Die Notenwartin kopiert, sortiert und legt die Notenblätter für die Chorprobe nach
Absprache mit dem/der Chorleiterin bereit.
e) Der/Die Beisitzerinnen helfen durch Rat und Tat bei der Vorbereitung und
Durchführung von Entscheidungen, welche die Tätigkeit des Chores oder personale
Probleme betreffen.
§8
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts, verbunden mit dem Kassenbericht
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
§9
Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird
vom Vorstand schriftlich oder über die örtliche Presse einberufen mit einer Frist von 2
Wochen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung erhält jeder/jede Teilnehmerin die
Tagesordnungspunkte. Sie können auch auf Wunsch vorher zugestellt werden. Die
Tagesordnung legt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung
von einem/einer Stellvertreterin, geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher
Vereinsmitglieder anwesend ist.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von % der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung
beschlussunfähig, kann die nächste Versammlung sofort einberufen werden, wenn in der
Einladung darauf hingewiesen wurde. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Es ist von dem/der Leiterin der
Versammlung und von dem/der Protokollführerin zu unterschreiben und von dem/der
Schriftführerin aufzubewahren.
§10
Kassenprüfung
Jährlich findet vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer die Kassenprüfung
statt. Die Prüfer sind nicht Mitglieder des Vorstandes. Sie werden von der
Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Prüfer haben die Prüfung der Kasse
vorzunehmen und darüber der Versammlung zu berichten.
§11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und
eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft „Ki-Pop-Chor e.V.“ oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung
von Kunst und Kultur.
Vorstehende Satzung tritt am 14. Juni 2022 in Kraft.
Mettingen, den 14 Juni 2022