Satzung
des Vereins Ki-Pop-Chor e.V.
§1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Ki-Pop-Chor e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Mettingen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Rumpfjahr 2000 gilt als erstes Geschäftsjahr
§2
Zweck der Vereins
Zweck des Vereins ist die Kulturförderung durch gemeinsames Singen.
Dieses Ziel soll besonders erreicht werden durch:
1. die Förderung des Gesanggutes
2. die Mitgestaltung des örtlichen Vereinslebens
3. öffentliche Auftritte bei Kulturveranstaltungen
4. die Mitgestaltung von Gottesdiensten
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Beitrittserklärung der Mitglieder erfolgt schriftlich dem Vorstand gegenüber.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§5 Einkommen des Vereins
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Betrages wird von der ahreshauptversammlung der Mitglieder festgelegt.
Der Verein ist berechtigt, Spenden von privater und öffentlicher Hand entgegenzunehmen und Spendenquittungen auszustellen.
Einnahmen aus Veranstaltungen dienen zunächst der Finanzierung diesbezüglicher Kosten.
Erzielte Gewinne dürfen nur für musikalische Zwecke verwendet werden.
Der Chor erfüllt die Anmeldepflicht bei Durchführung musikalischer Aufführungen gegenüber der
Gesellschaft für Musikalische Aufführungs- und Mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA).
§6 Organe des Vereins und Vorstand
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Verein wird vertreten durch den Vorstand.
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Kassenwart, de, Notnewart und nach Bedarf bis zu zwei Beisitzenden.
Zur Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen ist die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern
Erforderlich, von denen eine die des/der Vorsitzenden oder die des/der Stellvertreters/in sein muss.
Der Vertretungswert des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften, mit
Einem Geschäftswert über 1500,-- die Zustimmung des Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Die Verwendung der Spenden wird durch den Vereinszweck festgelegt.
§7 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Chores zuständig.
Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen und die Tagesordnung aufzustellen, sowie
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der
Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln zu wählen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes Vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Ausgeschiedenen wählen.
Der Vorstand isst beschlussfähig, wenn mehr als 50% des Vorstandes anwesend sind.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben folgende Aufgaben:
A.) Der/Die Vorsitzende bzw. die Stellvertreter/innen vertreten die Interessen der Chormitglieder und
sind verantwortlich für den reibungslosen Ablauf der organisatorischen Abläufe. Sie sorgen für
eine gute Gemeinschaft des Chores.
B.) Der/Die Schriftführer/in protokolliert das Ergebnis der Sitzungen der Chorversammlung und des
Vorstandes, besorgt den anfallenden Schriftwechsel und schreibt einen Jahresbericht (Chronik).
Er/Sie führt die Anwesenheitsliste für Chorproben.
C.) Der/Die Kassenwartin verwaltet die Kasse des Chores, sorgt für den regelmäßigen Eingang der
Beiträge, macht Einnahmen und Ausgaben nach Anweisung des/der Vorsitzenden und gibt der
Generalversammlung des Chores einen Kassenbericht.
D.) Der/Die Notenwart/in kopiert, sortiert und legt Notenblätter für die Chorprobe nach Absprache
mit dem Chorleiter bereit.
E.) Die Beisitzer/innen helfen durch Rat und Tat bei der Vorbereitung und Durchführung von
Entscheidungen, welche die Tätigkeit des Chores oder personale Probleme betreffen.
§8 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgengennahme des Jahresberichts des Vorstandes, verbunden mit dem Kassenbericht.
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom
Vorstand einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem
Termin dir die Veröffentlichung in der Ibbenbürener Volkszeitung sowie in den Westfälischen
Nachrichten. Zu Beginn der Mitgliederversammlung erhält jeder Teilnehmer die
Tagespunkte. Sie können auch auf Wunsch vorher zugestellt werden. Die Tagesordnung
legt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem/einer
stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
Die Mitgliederversammlung wird von dem /der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem/einer
stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder
anwesend ist.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, kann die nächste
Versammlung sofort einberufen werden, wenn in der Einlading darauf hingewiesen wurde. Diese
Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Über
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Es ist vom dem/der Leiter/in
Der Versammlung und von dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben und von dem/der
Schriftführer(in) aufzubewahren.
§10 Kassenprüfung
Jählich findet vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer die Kassenprüfung statt. Die
Prüfer sind nicht Mitglieder des Vorstandes. Sie werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre
gewählt. Die Prüfer haben die Prüfung der Kasse vorzunehmen und darüber der Versammlung zu berichten.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der
Abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und eine/r der
Stellvertredenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen einem sozial-karitavien Verein in Mettingen zu
übergeben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
Vorstehende Satzung tritt am 30.10.2000 in Kraft
Mettingen, den 30.10.2000
Nachtrag zur Satzung:
Der Vorstand legt folgende Regelung für Chorauftritte fest:
Chormitglieder können 1x kostenlos den Chor bestellen.
Ansonsten kostet ein Auftritt in Mettingen 250,00 €
und außerhalb 300,00 €.